Rechtssatz RS0018546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018546
Entscheidungsdatum
12.01.1983
Rechtssatz
Ein die Folgen des § 918 ABGB auslösender Schuldnerverzug liegt nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Verpflichtungen nicht nachkam und deren Erfüllung Voraussetzung dafür war, daß der Schuldner seine Leistung erbringen konnte.Ein die Folgen des Paragraph 918, ABGB auslösender Schuldnerverzug liegt nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Verpflichtungen nicht nachkam und deren Erfüllung Voraussetzung dafür war, daß der Schuldner seine Leistung erbringen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018546
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0010OB00816_8200000_001