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Rechtssatz RS0018560×

Rechtssatz RS0018560

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018560

Geschäftszahl

5Ob659/81

Entscheidungsdatum

15.12.1981

Rechtssatz

Der die Anordnung des Paragraph 928, Fall 1 ABGB beherrschende Grundgedanke, daß derjenige, der den Mangel kannte oder leicht hätte erkennen können, nicht schutzwürdig ist, kommt nicht zum Tragen, wenn sich der ratsuchende, nicht fachkundige Käufer auf die ihm vom beratungspflichtigen Verkäufer gegebene Leistungszusage (hier einer EDV - Anlage) vertrauensvoll verlassen durfte und deshalb nicht zu besonderer Aufmerksamkeit bezüglich der damit im Widerspruch stehenden technischen Detailangaben des Kaufobjektes verpflichtet war. Nur vorsätzliche oder gröblich fahrlässige Außerachtlassung bekanntgewordener Mängel könnte diesfalls die Gewährleistung ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 659/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 659/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018560

Dokumentnummer

JJR_19811215_OGH0002_0050OB00659_8100000_001