Rechtssatz RS0018577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018577
Geschäftszahl
2Ob984/36; 3Ob519/82 (3Ob520/82); 8Ob610/90 (8Ob679/90); 5Ob25/15k
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Der Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung wegen Mangelhaftigkeit der Bestandsache richtet sich nach den Bestimmungen des § 1096 ABGB und nicht nach den Bestimmungen der §§ 932, 933 ABGB.Der Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung wegen Mangelhaftigkeit der Bestandsache richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 1096, ABGB und nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 932, 933, ABGB.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 984/36
Entscheidungstext OGH 17.11.1936 2 Ob 984/36
Veröff: SZ 18/188
- 3 Ob 519/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 519/82
Beisatz: Er unterscheidet sich von den Ansprüchen aus der Gewährleistung nach allgemeinen Vorschriften nicht nur dadurch, daß er auch bei Mängeln besteht, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses entstehen, sondern insbesondere dadurch, daß die Zinsminderung von Rechts wegen eintritt, so daß ihre Geltendmachung an eine Frist nicht gebunden ist. (T1)
- 8 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
Auch; Beisatz: Dieser Anspruch ist Ausfluß des besonderen Gewährleistungsrechts im Bestandrecht. (T2) Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
- 5 Ob 25/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
Veröff: SZ 2015/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0018577
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19361117_OGH0002_0020OB00984_3600000_001