Rechtssatz RS0018583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018583
Geschäftszahl
2Ob446/52; 6Ob62/67; 1Ob61/68; 2Ob126/74; 6Ob639/78; 5Ob231/98a
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Bei Rücktritt vom Vertrage treten die Bestimmungen des § 921 ABGB dann ein, wenn zwischen den Parteien eine anderweitige Willenseinigung über die Durchführung der Stornierung nicht erweislich ist. Besitzt einer der beiden Teile die rückzustellende Leistung nicht mehr, so ist er gemäß § 1437 ABGB nach seinem guten Glauben zu behandeln. Dieser ist ihm zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkte der Weitergabe der Sache nicht damit rechnen mußte, daß er sie rückzustellen haben werde.Bei Rücktritt vom Vertrage treten die Bestimmungen des Paragraph 921, ABGB dann ein, wenn zwischen den Parteien eine anderweitige Willenseinigung über die Durchführung der Stornierung nicht erweislich ist. Besitzt einer der beiden Teile die rückzustellende Leistung nicht mehr, so ist er gemäß Paragraph 1437, ABGB nach seinem guten Glauben zu behandeln. Dieser ist ihm zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkte der Weitergabe der Sache nicht damit rechnen mußte, daß er sie rückzustellen haben werde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 446/52
Entscheidungstext OGH 11.06.1952 2 Ob 446/52
Veröff: SZ 25/167
- 6 Ob 62/67
Entscheidungstext OGH 08.03.1967 6 Ob 62/67
nur: Bei Rücktritt vom Vertrage treten die Bestimmungen des § 921 ABGB dann ein, wenn zwischen den Parteien eine anderweitige Willenseinigung über die Durchführung der Stornierung nicht erweislich ist. (T1) Veröff: LwBetr 1969,130
- 1 Ob 61/68
Entscheidungstext OGH 21.03.1968 1 Ob 61/68
nur T1
- 2 Ob 126/74
Entscheidungstext OGH 04.07.1974 2 Ob 126/74
- 6 Ob 639/78
Entscheidungstext OGH 15.06.1978 6 Ob 639/78
nur T1
- 5 Ob 231/98a
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
Vgl; nur: Dieser ist ihm zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkte der Weitergabe der Sache nicht damit rechnen mußte, daß er sie rückzustellen haben werde. (T2); Beisatz: Die Unredlichkeit der Partei beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem sie mit einer künftigen Rückstellungspflicht rechnen mußte. (T3); Beisatz: Hier: Beginn der Unredlichkeit mit der Zustellung der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Klage gemäß Art 137 B-VG an die beklagte Partei. (T4) Veröff: SZ 71/162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018583
Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0020OB00446_5200000_001