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Rechtssatz RS0018600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018600

Geschäftszahl

5Ob88/71; 1Ob535/78

Entscheidungsdatum

23.02.1978

Rechtssatz

Der wegen schuldhafter Nichterfüllung eines Kaufvertrages angesprochene Ersatz ist keineswegs auf die Preisdifferenz beschränkt, die zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem bei Abschluß des Deckungskaufes bezahlten Preis besteht. Der Käufer kann vielmehr vom säumigen Verkäufer auch den Ersatz jener Aufwendungen fordern, die er darüberhinaus im Zusammenhang mit dem Deckungskauf machen mußte, um einen der bestellten aber nicht gelieferten Ware entsprechenden Ersatz zu bekommen. Der Käufer darf sich aber beim Aussuchen einer anderen Kaufgelegenheit nicht damit begnügen, die Ersatzware, sofern diese keinen Marktpreis oder Börsenpreis hat, beim nächstbesten Händler zu erwerben. Er muß sich vielmehr in der Regel an einen marktkundigen Mäkler wenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/71
    Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 88/71
    Veröff: RZ 1972,14
  • 1 Ob 535/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 535/78
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018600

Dokumentnummer

JJR_19710630_OGH0002_0050OB00088_7100000_002