Rechtssatz RS0018604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018604
Geschäftszahl
3Ob624/81; 5Ob690/83
Entscheidungsdatum
28.02.1984
Rechtssatz
Unter dem zu ersetzenden Schaden wird nicht der Nachteil verstanden, den der Besteller durch die bloße Tatsache des Vorhandenseins eines Mangels an sich erleidet. Wohl aber wird ein Anspruch auf Ersatz vorhandener Mängel dann bejaht, wenn das errichtete Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde oder wenn sogenannte Begleitfolgeschäden oder Mangelfolgeschäden gegeben sind (so schon HS 8339, 9406, MietSlg 29112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018604
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00624_8100000_002