Rechtssatz RS0018606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018606
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Die Vertragsauflösung durch Rücktritt wirkt für sich allein nicht dinglich, das heißt übertragenes Eigentum fällt nicht eo ipso an den Veräußerer zurück, sondern es hat jeder Teil einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Hingegebenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018606
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0060OB00623_8800000_001