Rechtssatz RS0018611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018611
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Rechtssatz
Ist der Fehler erst nach der Übergabe entstanden und hat der Schuldner über die Zusage der Gewährleistung für eine bestimmte Zeit hinaus keine sonstigen Sorgfaltspflichten übernommen, kann ihm ein rechtswidriges Verhalten nicht angelastet werden. Er hat dann auch für Mängelfolgeschäden gemäß § 932 Abs 1 letzter Satz nicht einzustehen.Ist der Fehler erst nach der Übergabe entstanden und hat der Schuldner über die Zusage der Gewährleistung für eine bestimmte Zeit hinaus keine sonstigen Sorgfaltspflichten übernommen, kann ihm ein rechtswidriges Verhalten nicht angelastet werden. Er hat dann auch für Mängelfolgeschäden gemäß Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz nicht einzustehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 506/91
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 506/91
Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018611
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00506_9100000_001