Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0018621×

Rechtssatz RS0018621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018621

Geschäftszahl

7Ob687/90; 2Ob291/97a

Entscheidungsdatum

04.12.1997

Rechtssatz

Der Begriff des Mangels kann nur vom jeweiligen Vertrag her bestimmt werden. Auszugehen ist davon, daß der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg schuldet. Beim Frachtvertrag besteht dieser geschuldete Erfolg in der Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zu einem anderen. Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen (Vertragspflicht) Pflicht begründet daher beim Frachtvertrag keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 687/90
    Veröff: WBl 1991,207 = SZ 64/9
  • 2 Ob 291/97a
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 291/97a
    nur: Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen Vertragspflicht begründet keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018621

Dokumentnummer

JJR_19910131_OGH0002_0070OB00687_9000000_001