Rechtssatz RS0018621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018621
Geschäftszahl
7Ob687/90; 2Ob291/97a
Entscheidungsdatum
04.12.1997
Rechtssatz
Der Begriff des Mangels kann nur vom jeweiligen Vertrag her bestimmt werden. Auszugehen ist davon, daß der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg schuldet. Beim Frachtvertrag besteht dieser geschuldete Erfolg in der Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zu einem anderen. Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen (Vertragspflicht) Pflicht begründet daher beim Frachtvertrag keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 687/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 687/90
Veröff: WBl 1991,207 = SZ 64/9
- 2 Ob 291/97a
Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 291/97a
nur: Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen Vertragspflicht begründet keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018621
Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0070OB00687_9000000_001