Rechtssatz RS0018631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018631
Entscheidungsdatum
02.10.2007
Rechtssatz
Ein nach dem den Vertragteilen bekannten Verwendungszweck einheitliches Werk ist nicht schon dann mängelfrei, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern erst dann, wenn es auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird (hier: Garagentore mit Funksteuerung; selbständiges Öffnen).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93
Veröff: JBl 1994,174 (M Gruber)
- 5 Ob 153/07x
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 153/07x
Beisatz: Hier: Die Herstellerin einer automatischen Schrankenanlage (Zugangsschranke für Liftbenützer) war auch mit deren Montage beauftragt. Dabei wurde der in der Bedienungsanlage empfohlene Schließkraftwert um das 2,5-fache überschritten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018631
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00550_9300000_002