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Rechtssatz RS0018631×

Rechtssatz RS0018631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018631

Geschäftszahl

1Ob550/93; 5Ob153/07x

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Rechtssatz

Ein nach dem den Vertragteilen bekannten Verwendungszweck einheitliches Werk ist nicht schon dann mängelfrei, wenn die einzelnen Teile für sich einwandfrei funktionieren, sondern erst dann, wenn es auch in seiner Gesamtfunktion dem Verwendungszweck vollauf gerecht wird (hier: Garagentore mit Funksteuerung; selbständiges Öffnen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93
    Veröff: JBl 1994,174 (M Gruber)
  • 5 Ob 153/07x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 153/07x
    Beisatz: Hier: Die Herstellerin einer automatischen Schrankenanlage (Zugangsschranke für Liftbenützer) war auch mit deren Montage beauftragt. Dabei wurde der in der Bedienungsanlage empfohlene Schließkraftwert um das 2,5-fache überschritten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018631

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00550_9300000_002