Rechtssatz RS0018638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018638
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Rechtssatz
Auf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sind weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung (hier: durch Bezahlung eines Nutzungsentgeltes und eines einmaligen Finanzierungsbeitrages) umfaßt aber nicht Elemente eines Kaufvertrages und führt daher auch nicht zur sinngemäßen Anwendung des § 932 ABGB.Auf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sind weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung (hier: durch Bezahlung eines Nutzungsentgeltes und eines einmaligen Finanzierungsbeitrages) umfaßt aber nicht Elemente eines Kaufvertrages und führt daher auch nicht zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 932, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 523/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 523/93
- 5 Ob 17/09z
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
Vgl; Beisatz: Ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch eine gemeinnützige Genossenschaft an ihre Mitglieder und daher dem Wesen nach ein Bestandvertrag. (T1); Veröff: SZ 2009/33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018638
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00523_9300000_002