Rechtssatz RS0018639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018639
Entscheidungsdatum
19.12.1974
Rechtssatz
Erbringt der Hersteller eines Werkes eine mangelhafte Leistung, sowie eine Leistung zu der er nicht verpflichtet ist, können bis zur Annahme der Leistung durch den Besteller nur die Nichterfüllungsansprüche, nach der Annahme hingegen nur die Gewährleistungsansprüche erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018639
Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_0070OB00288_7400000_002