Rechtssatz RS0018644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018644
Geschäftszahl
7Ob646/80; 6Ob1532/86
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungsbereich, Verantwortungsbereich und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen. Dies gilt auch für den Ersatzanspruch nach § 932 ABGB.Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungsbereich, Verantwortungsbereich und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen. Dies gilt auch für den Ersatzanspruch nach Paragraph 932, ABGB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 646/80
Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80
- 6 Ob 1532/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 1532/86
Auch; nur: Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungsbereich, Verantwortungsbereich und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018644
Dokumentnummer
JJR_19800828_OGH0002_0070OB00646_8000000_001