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Rechtssatz RS0018644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018644

Geschäftszahl

7Ob646/80; 6Ob1532/86

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Rechtssatz

Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungsbereich, Verantwortungsbereich und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen. Dies gilt auch für den Ersatzanspruch nach Paragraph 932, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 646/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80
  • 6 Ob 1532/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 1532/86
    Auch; nur: Ist aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß ein wenigstens objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungsbereich, Verantwortungsbereich und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018644

Dokumentnummer

JJR_19800828_OGH0002_0070OB00646_8000000_001