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Rechtssatz RS0018645

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018645

Geschäftszahl

2Ob744/53; 1Ob510/76; 7Ob617/80; 6Ob665/81

Entscheidungsdatum

25.11.1981

Rechtssatz

Bei einem Kaufgegenstand, der aus mehreren Sachen besteht (hier: eine Garnitur elektrischer Küchengeräte), kann die Wandlung grundsätzlich nur wegen der mangelhaften Gegenstände begehrt werden, dies selbst dann, wenn ein Gesamtpreis festgesetzt ist. Nur unter der Voraussetzung, daß die Sachen als eine zusammengehörige Einheit gekauft wurden und daß die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil für den Erwerber oder Übergeber von den übrigen Sachen getrennt werden kann, kann verlangt werden, daß sich die Wandlung auf allen Teile erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 744/53
    Entscheidungstext OGH 20.01.1954 2 Ob 744/53
    Veröff: SZ 27/11 = HS 1823
  • 1 Ob 510/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 510/76
    nur: Nur unter der Voraussetzung, daß die Sachen als eine zusammengehörige Einheit gekauft wurden und daß die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil für den Erwerber oder Übergeber von den übrigen Sachen getrennt werden kann, kann verlangt werden, daß sich die Wandlung auf allen Teile erstreckt. (T1) Ähnlich bereits SZ III/11
  • 7 Ob 617/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 617/80
    Auch; nur: Bei einem Kaufgegenstand, der aus mehreren Sachen besteht (hier: eine Garnitur elektrischer Küchengeräte), kann die Wandlung grundsätzlich nur wegen der mangelhaften Gegenstände begehrt werden, dies selbst dann, wenn ein Gesamtpreis festgesetzt ist. (T2)
  • 6 Ob 665/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 665/81
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018645

Dokumentnummer

JJR_19540120_OGH0002_0020OB00744_5300000_001