Rechtssatz RS0018645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018645
Geschäftszahl
2Ob744/53; 1Ob510/76; 7Ob617/80; 6Ob665/81
Entscheidungsdatum
25.11.1981
Rechtssatz
Bei einem Kaufgegenstand, der aus mehreren Sachen besteht (hier: eine Garnitur elektrischer Küchengeräte), kann die Wandlung grundsätzlich nur wegen der mangelhaften Gegenstände begehrt werden, dies selbst dann, wenn ein Gesamtpreis festgesetzt ist. Nur unter der Voraussetzung, daß die Sachen als eine zusammengehörige Einheit gekauft wurden und daß die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil für den Erwerber oder Übergeber von den übrigen Sachen getrennt werden kann, kann verlangt werden, daß sich die Wandlung auf allen Teile erstreckt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 744/53
Entscheidungstext OGH 20.01.1954 2 Ob 744/53
Veröff: SZ 27/11 = HS 1823
- 1 Ob 510/76
Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 510/76
nur: Nur unter der Voraussetzung, daß die Sachen als eine zusammengehörige Einheit gekauft wurden und daß die mangelhafte Sache nicht ohne Nachteil für den Erwerber oder Übergeber von den übrigen Sachen getrennt werden kann, kann verlangt werden, daß sich die Wandlung auf allen Teile erstreckt. (T1) Ähnlich bereits SZ III/11
- 7 Ob 617/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 617/80
Auch; nur: Bei einem Kaufgegenstand, der aus mehreren Sachen besteht (hier: eine Garnitur elektrischer Küchengeräte), kann die Wandlung grundsätzlich nur wegen der mangelhaften Gegenstände begehrt werden, dies selbst dann, wenn ein Gesamtpreis festgesetzt ist. (T2)
- 6 Ob 665/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 665/81
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018645
Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0020OB00744_5300000_001