Rechtssatz RS0018657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018657
Entscheidungsdatum
16.06.1983
Rechtssatz
Eine an der Sichtfläche einer Holztür vorhandene Holzabsplitterung (Schramme von ca 40 mm Länge und 5 mm Breite, mit anleimbaren abstehenden Holzsplitter) ist keinesfalls als unerheblich im Sinne des § 932 Abs 2 ABGB zu werten. Die schadhafte Stelle stört den optischen Eindruck, wenn auch nicht die Funktion einer Haustüre. Der Mangel ist daher nicht wesentlich.Eine an der Sichtfläche einer Holztür vorhandene Holzabsplitterung (Schramme von ca 40 mm Länge und 5 mm Breite, mit anleimbaren abstehenden Holzsplitter) ist keinesfalls als unerheblich im Sinne des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB zu werten. Die schadhafte Stelle stört den optischen Eindruck, wenn auch nicht die Funktion einer Haustüre. Der Mangel ist daher nicht wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018657
Dokumentnummer
JJR_19830616_OGH0002_0060OB00777_8200000_001