Rechtssatz RS0018667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018667
Entscheidungsdatum
23.10.1973
Rechtssatz
Der Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 932 ABGB steht die Hinderung des besonderen vom Erwerber erkennbar in Aussicht genommenen Gebrauches gleich, wenn der Veräußerer die Eignung zu dem vom Erwerber in Aussicht genommenen "bestimmten Gebrauch" - ausdrücklich oder stillschweigend - behauptet hat.Der Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des Paragraph 932, ABGB steht die Hinderung des besonderen vom Erwerber erkennbar in Aussicht genommenen Gebrauches gleich, wenn der Veräußerer die Eignung zu dem vom Erwerber in Aussicht genommenen "bestimmten Gebrauch" - ausdrücklich oder stillschweigend - behauptet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018667
Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0080OB00160_7300000_002