Rechtssatz RS0018671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018671
Geschäftszahl
2Ob558/77; 5Ob659/81; 8Ob527/83
Entscheidungsdatum
27.10.1983
Rechtssatz
Wandlung hinsichtlich zweier Gegenstände, von denen nur einer unbrauchbar ist, zulässig, wenn es sich vom Standpunkt des Käufers unter Berücksichtigung des den Vertragsparteien bekannten Verwendungszweckes um eine solche Einheit handelt, die diesem Verwendungszweck nur durch das ordentliche Funktionieren aller ihrer Teile gerecht wird (hier: Schwimmbecken - Motor der Folteranlage unbrauchbar).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 558/77
Entscheidungstext OGH 08.09.1977 2 Ob 558/77
Veröff: SZ 50/116
- 5 Ob 659/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 659/81
Vgl auch; nur: Wandlung hinsichtlich zweier Gegenstände, von denen nur einer unbrauchbar ist, zulässig, wenn es sich vom Standpunkt des Käufers unter Berücksichtigung des den Vertragsparteien bekannten Verwendungszweckes um eine solche Einheit handelt, die diesem Verwendungszweck nur durch das ordentliche Funktionieren aller ihrer Teile gerecht wird. (T1) Beisatz: Hier: Computer - Zentraleinheit mit Terminals und Magnetplattenstation. (T2)
- 8 Ob 527/83
Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 527/83
nur: Wandlung hinsichtlich zweier Gegenstände, von denen nur einer unbrauchbar ist, zulässig, wenn es sich unter Berücksichtigung des den Vertragsparteien bekannten Verwendungszweckes um eine Einheit handelt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018671
Dokumentnummer
JJR_19770908_OGH0002_0020OB00558_7700000_001