Rechtssatz RS0018675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018675
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Der handelsrechtliche Grundsatz, daß im Zweifel alle beruflichen Tätigkeiten eines Kaufmannes nach den für seine Sphäre üblichen Sätzen angemessen zu entlohnen sind, gilt nicht für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB.Der handelsrechtliche Grundsatz, daß im Zweifel alle beruflichen Tätigkeiten eines Kaufmannes nach den für seine Sphäre üblichen Sätzen angemessen zu entlohnen sind, gilt nicht für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018675
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00575_8500000_002