Rechtssatz RS0018686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018686
Entscheidungsdatum
25.04.1974
Rechtssatz
Die Verpflichtung, nach Rücktritt vom Vertrag das empfangene Entgelt zurückzustellen oder zu vergüten, ist hinsichtlich empfangener Warenwechsel, soweit sie bereits eskontiert wurden, durch bare Vergütung der Wechselsumme zu erfüllen, soweit sie aber bloß zum Inkasso eingereicht wurden, durch Rückstellung in natura.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018686
Dokumentnummer
JJR_19740425_OGH0002_0070OB00042_7400000_001