Rechtssatz RS0018745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018745
Entscheidungsdatum
16.06.1983
Rechtssatz
Daß der Werkunternehmer durch seinen Erfüllungsgehilfen bloß einen untauglichen Verbesserungsversuch unternommen hat, hat er sich selbst zuzurechnen. Der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch enthebt den Werkunternehmer nicht seiner fortbestehenden Verbesserungspflicht und macht das Bestehen des Bestellers auf dem ihm gemäß § 1167 ABGB wahlweise zustehenden Verbesserungsanspruch nicht zur Schikane. Der Werkunternehmer kann das Risiko, einen Gewerbsmann für die absolut und relativ geringfügige Verbesserungsarbeit zu finden, nicht einseitig dem Besteller aufbürden und diesen auf einen Preisminderungsanspruch beschränken.Daß der Werkunternehmer durch seinen Erfüllungsgehilfen bloß einen untauglichen Verbesserungsversuch unternommen hat, hat er sich selbst zuzurechnen. Der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch enthebt den Werkunternehmer nicht seiner fortbestehenden Verbesserungspflicht und macht das Bestehen des Bestellers auf dem ihm gemäß Paragraph 1167, ABGB wahlweise zustehenden Verbesserungsanspruch nicht zur Schikane. Der Werkunternehmer kann das Risiko, einen Gewerbsmann für die absolut und relativ geringfügige Verbesserungsarbeit zu finden, nicht einseitig dem Besteller aufbürden und diesen auf einen Preisminderungsanspruch beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018745
Dokumentnummer
JJR_19830616_OGH0002_0060OB00777_8200000_002