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Rechtssatz RS0018745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018745

Geschäftszahl

6Ob777/82

Entscheidungsdatum

16.06.1983

Rechtssatz

Daß der Werkunternehmer durch seinen Erfüllungsgehilfen bloß einen untauglichen Verbesserungsversuch unternommen hat, hat er sich selbst zuzurechnen. Der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch enthebt den Werkunternehmer nicht seiner fortbestehenden Verbesserungspflicht und macht das Bestehen des Bestellers auf dem ihm gemäß Paragraph 1167, ABGB wahlweise zustehenden Verbesserungsanspruch nicht zur Schikane. Der Werkunternehmer kann das Risiko, einen Gewerbsmann für die absolut und relativ geringfügige Verbesserungsarbeit zu finden, nicht einseitig dem Besteller aufbürden und diesen auf einen Preisminderungsanspruch beschränken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 777/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 777/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018745

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0060OB00777_8200000_002