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Rechtssatz RS0018782

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018782

Geschäftszahl

4Ob45/91

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Rechtssatz

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bewirken und zu seiner Auflösung berechtigen, ist aber in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlaßfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt und die zur Wahrung der Rechtssicherheit nur dann aufgegriffen werden könnte, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gewichtes der Auflösungsgründe erkennbar wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 45/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018782

Dokumentnummer

JJR_19910709_OGH0002_0040OB00045_9100000_001