Rechtssatz RS0018783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018783
Geschäftszahl
3Ob724/54; 7Ob744/81
Entscheidungsdatum
18.02.1982
Rechtssatz
Der Rechtssatz der Entscheidung SZ II/24, daß der Rechtsbehelf des § 934 ABGB im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe des Kaufgegenstandes schlechterdings ausgeschlossen sei, wird nicht aufrechterhalten. Im Falle des Verschuldens des Verletzers steht dem Verletzten das Recht auf Schadloshaltung nach § 934 ABGB zu (SZ XVII 134). Unterläßt der Verletzer die Wiederbeschaffung der von ihm veräußerten Sache, obwohl sie ihm möglich und zumutbar wäre, so führt dies nicht zur Abweisung der Klage, vielmehr hat der Richter nach entsprechender Umstellung der Klage (§ 235 Z 4 ZPO) einen angemessenen Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung zu verschaffen (§ 237 ZPO).Der Rechtssatz der Entscheidung SZ II/24, daß der Rechtsbehelf des Paragraph 934, ABGB im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe des Kaufgegenstandes schlechterdings ausgeschlossen sei, wird nicht aufrechterhalten. Im Falle des Verschuldens des Verletzers steht dem Verletzten das Recht auf Schadloshaltung nach Paragraph 934, ABGB zu (SZ römisch siebzehn 134). Unterläßt der Verletzer die Wiederbeschaffung der von ihm veräußerten Sache, obwohl sie ihm möglich und zumutbar wäre, so führt dies nicht zur Abweisung der Klage, vielmehr hat der Richter nach entsprechender Umstellung der Klage (Paragraph 235, Ziffer 4, ZPO) einen angemessenen Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung zu verschaffen (Paragraph 237, ZPO).
Reichsgericht vom 14.07.1944, II 51/44Reichsgericht vom 14.07.1944, römisch zwei 51/44
Entscheidungstexte
- 3 Ob 724/54
Entscheidungstext OGH 03.11.1954 3 Ob 724/54
Veröff: EvBl 1955/105 S 168
- 7 Ob 744/81
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 744/81
Vgl auch; Beisatz: Anfechtung bei Verfügung über die Sache zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1982/128 S 435 = SZ 55/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018783
Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0030OB00724_5400000_001