Rechtssatz RS0018831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018831
Geschäftszahl
2Ob553/83 (2Ob554/83); 8Ob631/89
Entscheidungsdatum
29.11.1990
Rechtssatz
Für den Beginn des Laufes der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist kommt es auf die Qualifikation des Mangels nicht an. Der § 933 ABGB knüpft den Beginn des Fristenlaufes an die Ablieferung der Sache ohne nach der Art des Mangels zu differenzieren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des schädigenden Ereignisses und der Person des Schädigers ohne daß es auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens ankäme.Für den Beginn des Laufes der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist kommt es auf die Qualifikation des Mangels nicht an. Der Paragraph 933, ABGB knüpft den Beginn des Fristenlaufes an die Ablieferung der Sache ohne nach der Art des Mangels zu differenzieren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des schädigenden Ereignisses und der Person des Schädigers ohne daß es auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens ankäme.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 553/83
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 553/83
- 8 Ob 631/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 631/89
nur: Der § 933 ABGB knüpft den Beginn des Fristenlaufes an die Ablieferung der Sache. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018831
Dokumentnummer
JJR_19840117_OGH0002_0020OB00553_8300000_001