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Rechtssatz RS0018845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018845

Geschäftszahl

8Ob607/84

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Rechtssatz

Es läßt sich nicht allgemein sagen, daß auf Leasingverträge aller Art, die ja einen durchaus unterschiedlichen Inhalt haben können, die Regeln des Zielschuldverhältnisses oder des Dauerschuldverhältnisses anzuwenden sind; es kommt hier auf die im Einzelfall getroffenen rechtlichen Vereinbarungen an. Steht nach dem Leasingvertrag fünf Jahre lang ausschließlich die Gebrauchsüberlassung an der geleasten Sache im Vordergrund und wurde dem Leasingnehmer erst für danach eine Kaufoption eingeräumt, so spielt für diese Zeit von fünf Jahren das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle, daß es gerechtfertigt erscheint, das Vertragsverhältnis der Streitteile den Regeln des Dauerschuldverhältnisses zu unterstellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    Veröff: JBl 1985,350 = RdW 1985,150 = SZ 57/186 = MietSlg XXXVI/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018845

Dokumentnummer

JJR_19841122_OGH0002_0080OB00607_8400000_002