Rechtssatz RS0018867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018867
Entscheidungsdatum
16.10.1979
Rechtssatz
Wer eine Liegenschaft in Kenntnis eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes kauft, ohne sich vorher der Zustimmung des Verbotsberechtigten zu versichern oder doch wenigstens auf entsprechenden Zusagen des Verkäufers zu bestehen, nimmt auch eine Versagung dieser notwendigen Einwilligung in Kauf. Wird in der Folge die Zustimmung tatsächlich versagt, besteht kein gerechtfertigter Anlaß, unter Hinweis auf "geänderte Verhältnisse" vom Vorvertrag abzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018867
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00509_7900000_002