Rechtssatz RS0018874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018874
Entscheidungsdatum
24.04.1975
Rechtssatz
Der Eintritt der Unmöglichkeit ausschließlicher und dauernder Eigenbenützung einer Eigentumswohnung begründet für sich allein noch keinen Fall für die Heranziehung der Umstandsklausel (Kapitalanlage, Verwertung der Wohnung durch entgeltliche Überlassung an Dritte, Zweitwohnung und dergleichen als Erwerbgründe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018874
Dokumentnummer
JJR_19750424_OGH0002_0070OB00030_7500000_001