Rechtssatz RS0018896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018896
Entscheidungsdatum
15.12.1971
Rechtssatz
Der Ausschluß der Anfechtung eines Vergleiches wegen Verletzung über die Hälfte (§ 1386 ABGB) betrifft nur den durch den Vergleich bereinigten Anspruch. Haben die am Abschluß des Vergleiches Beteiligten als Entgelt eine Sache gegeben, die einem bestimmten Entgelt entspricht, so kann wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes trotzdem laesio enormis geltend gemacht werden.Der Ausschluß der Anfechtung eines Vergleiches wegen Verletzung über die Hälfte (Paragraph 1386, ABGB) betrifft nur den durch den Vergleich bereinigten Anspruch. Haben die am Abschluß des Vergleiches Beteiligten als Entgelt eine Sache gegeben, die einem bestimmten Entgelt entspricht, so kann wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes trotzdem laesio enormis geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018896
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00325_7100000_001