Rechtssatz RS0018915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018915
Geschäftszahl
3Ob16/77 (3Ob17/77); 2Ob531/88
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Rechtssatz
Bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere bei Familienangehörigen, ist eine besondere körperliche Übergabe nicht zu erwarten, wenn die Sache gemeinsam benützt wird. Es genügt dann die einverständliche Erklärung, daß einer der Mitbenützer nunmehr Eigentümer sein soll. Dadurch erwirbt der Mitbenützer den Alleinbesitz und das Eigentum an der Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018915
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0030OB00016_7700000_003