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Rechtssatz RS0018926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018926

Geschäftszahl

6Ob501/88

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Rechtssatz

Ein in Anwesenheit der Parteien des Schenkungsvertrages und mit deren Zustimmung vorgenommenes Abstecken oder Auspflocken des als Schenkungsgegenstand abgesprochenen Grundes ist nur dann dessen wirkliche Übergabe, wenn gerade durch diese Vorgänge in erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht werden soll, daß der in Ausmaß und Umriß bestimmte Grund aus der Verfügungsmacht des Geschenkgebers in jene des Geschenknehmers übertragen und nicht bloß eine eindeutige Bestimmung der als Schenkungsgegenstand vorgesehenen Landfläche vorgenommen wird. (Hier: keine wirkliche Übergabe, wenn bei der gegenständlichen Liegenschaft keine Besitzeinräumung an einem Recht auf Zugang über einen bereits eindeutig bestimmten Teil der Erdoberfläche erfolgt).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 501/88
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 501/88
    Veröff: NZ 1989,66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018926

Dokumentnummer

JJR_19880114_OGH0002_0060OB00501_8800000_001