Rechtssatz RS0018931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018931
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Rechtssatz
Das vertragswidrige Verhalten einer Partei oder gänzlich veränderte äußere Umstände, aber auch das Vorliegen wichtiger Gründe bei einem der Beteiligten geben das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn das Verhältnis derart unleidlich geworden ist, daß der Schade, der aus dieser Auflösung entsteht, in Kauf zu nehmen ist. Wenn aber der Zweck des Abstehens mit einer Frist vereinbart werden kann, soll die gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018931
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0050OB00689_7600000_001