Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0018931×

Rechtssatz RS0018931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018931

Geschäftszahl

5Ob689/76

Entscheidungsdatum

07.12.1976

Rechtssatz

Das vertragswidrige Verhalten einer Partei oder gänzlich veränderte äußere Umstände, aber auch das Vorliegen wichtiger Gründe bei einem der Beteiligten geben das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn das Verhältnis derart unleidlich geworden ist, daß der Schade, der aus dieser Auflösung entsteht, in Kauf zu nehmen ist. Wenn aber der Zweck des Abstehens mit einer Frist vereinbart werden kann, soll die gewährt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 689/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018931

Dokumentnummer

JJR_19761207_OGH0002_0050OB00689_7600000_001