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Rechtssatz RS0018950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018950

Geschäftszahl

7Ob642/85

Entscheidungsdatum

12.12.1985

Rechtssatz

Unternimmt der Gewährleistungsberechtigte über Empfehlung des Gewährleistungspflichtigen selbst einen Versuch, etwa durch eine zusätzliche Investition, einen unbehebbaren Mangel dennoch auszugleichen, ist dieser Versuch für den Lauf der Fristen dem Gewährleistungspflichtigen zuzurechnen. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn der Gewährleistungspflichtige, der dem Gewährleistungsberechtigten zu einer solchen Maßnahme rät, sich nach Scheitern dieses Versuches darauf berufen könnte, daß die Unbehebbarkeit des Mangels schon früher feststand.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 642/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 642/85
    Veröff: SZ 58/208 = RdW 1986,106 = JBl 1986,448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018950

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_004