Rechtssatz RS0018950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018950
Entscheidungsdatum
12.12.1985
Rechtssatz
Unternimmt der Gewährleistungsberechtigte über Empfehlung des Gewährleistungspflichtigen selbst einen Versuch, etwa durch eine zusätzliche Investition, einen unbehebbaren Mangel dennoch auszugleichen, ist dieser Versuch für den Lauf der Fristen dem Gewährleistungspflichtigen zuzurechnen. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn der Gewährleistungspflichtige, der dem Gewährleistungsberechtigten zu einer solchen Maßnahme rät, sich nach Scheitern dieses Versuches darauf berufen könnte, daß die Unbehebbarkeit des Mangels schon früher feststand.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 642/85
Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 642/85
Veröff: SZ 58/208 = RdW 1986,106 = JBl 1986,448
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018950
Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_004