Rechtssatz RS0018954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018954
Entscheidungsdatum
10.09.1980
Rechtssatz
Trotz ausdrücklichen, im Unterhaltsvergleich erklärten Verzichtes auf die Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus, muß die eigene bescheidene Daseinsgrundlage des Unterhaltspflichtigen geschont werden; es muß ihm daher der notwendige Unterhalt gewahrt bleiben. Auf seiner Seite neu hinzutretende Unterhaltsberechtigte sind zu berücksichtigen. Sie können aber auch nur den notwendigen und nicht etwa den standesgemäßen Unterhalt in Anspruch nehmen, solange der Unterhaltspflichtige nicht seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich voll nachkommt.
Reichsgericht vom 25.06.1941, VIII 58/41Reichsgericht vom 25.06.1941, römisch acht 58/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018954
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00663_8000000_001