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Rechtssatz RS0018964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018964

Geschäftszahl

2Ob552/80; 1Ob755/80

Entscheidungsdatum

17.12.1980

Rechtssatz

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat in der Regel nur an den Hinterleger zu geschehen. Wenn jedoch Gegenstand des Verwahrungsvertrages eine nicht dem Hinterleger gehörige Sache ist, kann den Verwahrer auch die Verpflichtung treffen, die hinterlegte Sache dem vom Hinterleger verschiedenen Eigentümer zurückstellen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Hinterleger die fremde Sache überhaupt nur im Namen und in Vertretung des Eigentümers hinterlegte oder wenn er der Ausfolgung der hinterlegten Sache an den Eigentümer nicht begründeterweise widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 552/80
    Entscheidungstext OGH 24.07.1980 2 Ob 552/80
  • 1 Ob 755/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 755/80
    nur: Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat in der Regel nur an den Hinterleger zu geschehen. Wenn jedoch Gegenstand des Verwahrungsvertrages eine nicht dem Hinterleger gehörige Sache ist, kann den Verwahrer auch die Verpflichtung treffen, die hinterlegte Sache dem vom Hinterleger verschiedenen Eigentümer zurückstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018964

Dokumentnummer

JJR_19800724_OGH0002_0020OB00552_8000000_001