Rechtssatz RS0018986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018986
Geschäftszahl
7Ob103/74 (7Ob104/74)
Entscheidungsdatum
30.05.1974
Rechtssatz
Verlangt der Hinterleger bei entgeltlicher Verwahrung der Sache vorzeitig heraus, so hat er auch Anspruch auf teilweise (aliquote) Rückerstattung des im vorhinein Geleisteten. Dem Verwahrer steht dagegen allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen der begehrten vorzeitigen Rückstellung der verwahrten Sache zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018986
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0070OB00103_7400000_001