Rechtssatz RS0018998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018998
Entscheidungsdatum
09.01.1980
Rechtssatz
Wenn der Käufer einer Liegenschaft diese sogleich wieder an den Verkäufer verpachtet, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der vereinbarten Übergabe vom Verkäufer an den Käufer und nicht etwa erst mit der Rückstellung der Liegenschaft nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu laufen, zumal der Bestandgeber das Bestandobjekt im Interesse seiner Erhaltung betreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018998
Dokumentnummer
JJR_19800109_OGH0002_0010OB00782_7900000_004