Rechtssatz RS0019007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019007
Geschäftszahl
6Ob31/75; 8Ob545/77; 5Ob579/89
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Der Inhaber einer Tankstelle, der die Durchführung von Servicearbeiten übernimmt, hat in gleicher Weise für die Verwahrung der ihm zu diesem Zweck übergebenen Fahrzeuge zu sorgen wie der Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstätte (Unbemerkte Beschädigung eines Personenkraftwagens auf dem Abstellplatz).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/75
Entscheidungstext OGH 20.03.1975 6 Ob 31/75
- 8 Ob 545/77
Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 545/77
Beisatz: Übergabe des Personenkraftwagens zu Wascharbeiten. (T1)
- 5 Ob 579/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 579/89
Beisatz: Ungesicherte Ablage der Fahrzeugschlüssel im Betriebsgebäude, das nur mit einem Zylinderschloß versperrt ist, welches von jedermann ohne besondere Kenntnisse und mit ganz einfachen Werkzeugen geöffnet werden kann, ist keine ausreichende Verwahrung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019007
Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0060OB00031_7500000_001