Rechtssatz RS0019015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019015
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
§ 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (§ 1316 ABGB, Organisationsverschulden) nicht aus.Paragraph 970, b ABGB gilt auch zugunsten der im Paragraph 970, Absatz 2, Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (Paragraph 1316, ABGB, Organisationsverschulden) nicht aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 738/81
Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 738/81
Veröff: JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181
- 1 Ob 827/81
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 827/81
nur: § 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. (T1) Veröff: SZ 55/52 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019015
Dokumentnummer
JJR_19811202_OGH0002_0010OB00738_8100000_003