Rechtssatz RS0019037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019037
Entscheidungsdatum
15.01.1980
Rechtssatz
Wenn sich jemand in einem Vertrag verpflichtet, (hier Kaufvertrag) für den Fall der beabsichtigten Veräußerung einer Sache (hier Geschäft) dies dem anderen mitzuteilen und ihm die Sache zum Verkauf anzubieten, so handelt es sich dabei um einen Vorrechtsvertrag. Im allgemeinen entsteht nicht eine Pflicht zum Abschluß eines Hauptvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019037
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00718_7900000_001