Rechtssatz RS0019054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019054
Geschäftszahl
5Ob718/79; 6Ob570/93
Entscheidungsdatum
02.09.1993
Rechtssatz
Ein Vorrechtsvertrag ist nicht rechtlich wirkungslos. Der Vorrechtsgeber hat jeden Vertragsschluß mit einem Dritten zu unterlassen, solange er dem Vorberechtigten nicht Gelegenheit gegeben hat, einen Vertrag desselben Inhaltes mit ihm zu schließen. Eine Verletzung dieser Unterlassungspflicht kann Schadenersatzansprüche des Vorberechtigten wegen Nichterfüllung auslösen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 718/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 718/79
Veröff: EvBl 1980/139 S 436
- 6 Ob 570/93
Entscheidungstext OGH 02.09.1993 6 Ob 570/93
Beisatz: Hier: Einseitiger Vorvertrag; Schadenersatzansprüche nur dann, wenn der Berechtigte fristgerecht sein Recht zum Abschluß des Hauptvertrages ausübt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019054
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00718_7900000_002