Rechtssatz RS0019102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019102
Entscheidungsdatum
28.09.1972
Rechtssatz
Wurde der geschiedenen Ehegattin für die Zeit, in der ihr im Hinblick auf die Erziehung ihres ehelichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten vertraglich eingeräumt, dann bewirkt der Kindergartenbesuch des Kindes noch keine wesentliche Änderung der bei Vertragsabschluß vorliegenden Verhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019102
Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00106_7200000_001