Rechtssatz RS0019107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019107
Entscheidungsdatum
14.03.2006
Rechtssatz
Gesetzlichen Interessenvertretungen kommt aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung eine besondere Glaubwürdigkeit und damit hohe faktische Autorität zu. Das verpflichtet die für sie handelnden Personen in besonderer Weise zur Objektivität und zur Neutralität im Wettbewerb zwischen den Mitgliedern. An ein Verhalten der Fachgruppe, das in den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern eingreift, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0019107
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20060314_OGH0002_0040OB00024_06T0000_001