Rechtssatz RS0019111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019111
Entscheidungsdatum
15.03.1979
Rechtssatz
Ob das Benützungsentgelt gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt, kann bei einem sonst mietengeschützten Bestandverhältnis (hier: Lagerplatz nach § 1 Abs 1 MG) nicht nach dem Verhältnis zu einem frei zu vereinbarenden ortsüblichen Zins beurteilt werden, sondern nur durch Gegenüberstellung mit dem gesetzlich zulässigen Mietzins.Ob das Benützungsentgelt gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt, kann bei einem sonst mietengeschützten Bestandverhältnis (hier: Lagerplatz nach Paragraph eins, Absatz eins, MG) nicht nach dem Verhältnis zu einem frei zu vereinbarenden ortsüblichen Zins beurteilt werden, sondern nur durch Gegenüberstellung mit dem gesetzlich zulässigen Mietzins.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019111
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00764_7800000_002