Rechtssatz RS0019133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019133
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Die Zusage des Rechtsvorgängers, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anbot zum Abschluß des Mietvertrages abzugeben, ist einfach als eine ihn und seine Rechtsnachfolger bindende Schuldverpflichtung anzusehen, auf deren Erfüllung bei Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen geklagt werden kann (Kein Vorvertrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019133
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00721_7900000_001