Rechtssatz RS0019150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019150
Geschäftszahl
2Ob511/54; 2Ob40/56; 1Ob509/91; 4Ob191/16s
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Rechtssatz
Der Alimentationszweck bei Unterhaltsverträgen (hier: anlässlich der Ehescheidung) erfordert die ausdrückliche Ausschließung der clausula rebus sic stantibus, weil sonst im Sinne des redlichen Verkehrs anzunehmen wäre, daß die Parteien die Unterhaltsfrage nur für den Fall gleichbleibender Verhältnisse regeln wollten. Denkbar wäre auch, dass die Parteien die Umstandsklausel nur teilweise ausschließen, dass heißt auf eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhaltes nur für den Fall einer Änderung der persönlichen Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten verzichten, aber den Fall der Geldentwertung davon ausgenommen wissen wollen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 511/54
Entscheidungstext OGH 29.09.1954 2 Ob 511/54
- 2 Ob 40/56
Entscheidungstext OGH 01.02.1956 2 Ob 40/56
- 1 Ob 509/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 509/91
Auch; Beisatz: Ein Ausschluß der Umstandsklausel liegt nicht schon dann vor, wenn ein geringerer als der sich aus dem Gesetz ergebende Unterhaltsbetrag vereinbart wurde. (T1)
- 4 Ob 191/16s
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 191/16s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019150
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0020OB00511_5400000_001