Rechtssatz RS0019162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019162
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Der Streitteil, der sich darauf beriefe, daß jedenfalls oder doch im Zweifelsfall der jeweilige Unterhaltsbetrag einem bestimmten Bruchteil des jeweiligen Nettoeinkommens (sei es des Unterhaltsschuldners, sei es beider Parteien) entsprechen müsse, wäre in Ansehung aller Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine solche Folgerung zwingend ergäbe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019162
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00629_8300000_003