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Rechtssatz RS0019172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019172

Geschäftszahl

5Ob212/75

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Rechtssatz

Wer mit einer öffentlich Bediensteten einen Unterhaltsvergleich schließt, dem muß es klar sein, daß ihr Einkommen schon durch die Vermehrung der Dienstjahre eine Steigerung erfahren wird. Auf die Unvorhersehbarkeit der inflationären Entwicklung kann sich der Vertragspartner nicht berufen, weil diese Entwicklung eher eine Verminderung des realen Einkommens nach sich ziehen mußte und gewährte Teuerungszulagen nur nominelle Einkommenserhöhungen darstellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 212/75
    Entscheidungstext OGH 25.11.1975 5 Ob 212/75
    Veröff: EvBl 1976/139 S 267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019172

Dokumentnummer

JJR_19751125_OGH0002_0050OB00212_7500000_001