Rechtssatz RS0019258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019258
Geschäftszahl
6Ob714/76; 6Ob723/76 (6Ob724/76); 2Ob220/10g
Entscheidungsdatum
29.11.2011
Rechtssatz
Wurde der Gast in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise vom Wirt angewiesen, Wertgegenstände nicht im Zimmer aufzubewahren, sondern zu deponieren, können entgegen dieser Anweisung im Zimmer gelassene Gegenstände nicht als "eingebracht" im Sinne des § 970 ABGB angesehen werden (hier: Haftungsausschluss auf "Zimmeranschlag").Wurde der Gast in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise vom Wirt angewiesen, Wertgegenstände nicht im Zimmer aufzubewahren, sondern zu deponieren, können entgegen dieser Anweisung im Zimmer gelassene Gegenstände nicht als "eingebracht" im Sinne des Paragraph 970, ABGB angesehen werden (hier: Haftungsausschluss auf "Zimmeranschlag").
Entscheidungstexte
- 6 Ob 714/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 714/76
Veröff: EvBl 1977/245 S 582
- 6 Ob 723/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 723/76
Auch; Beisatz: Hinweistafel in der Rezeption im Hauptgebäude. (T1)
- 2 Ob 220/10g
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019258
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0060OB00714_7600000_001