Rechtssatz RS0019260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019260
Entscheidungsdatum
15.05.1991
Rechtssatz
Soweit die im § 21 Abs 1 Z 2 MRG aufgezählten Betriebskosten, die der Mieter neben dem Hauptmietzins anteilig zu entrichten hat (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG), durch den Gebrauch entstehen, hat sie deshalb der Entlehner mangels gegenteiliger Vereinbarung zu tragen, ohne daß deshalb der Verleiher von eigenen Verpflichtungen frei würde.Soweit die im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG aufgezählten Betriebskosten, die der Mieter neben dem Hauptmietzins anteilig zu entrichten hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MRG), durch den Gebrauch entstehen, hat sie deshalb der Entlehner mangels gegenteiliger Vereinbarung zu tragen, ohne daß deshalb der Verleiher von eigenen Verpflichtungen frei würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019260
Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0010OB00542_9100000_001