Rechtssatz RS0019335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019335
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Die in § 970 a ABGB normierte Haftungsbeschränkung für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt nicht nur für Gastwirte, sondern auch für Garagenunternehmer. Im übrigen erstreckt sich die Haftung der Garagenunternehmer für eingestellte Fahrzeuge und die darauf (darin) befindlichen Sachen auch auf wertvolle Gegenstände.Die in Paragraph 970, a ABGB normierte Haftungsbeschränkung für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt nicht nur für Gastwirte, sondern auch für Garagenunternehmer. Im übrigen erstreckt sich die Haftung der Garagenunternehmer für eingestellte Fahrzeuge und die darauf (darin) befindlichen Sachen auch auf wertvolle Gegenstände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019335
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00827_8100000_002