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Rechtssatz RS0019344

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019344

Geschäftszahl

4Ob122/80

Entscheidungsdatum

07.07.1981

Rechtssatz

Werden die Privathonorare von Spitalsärzten in einen sogenannten "Honorarpool" eingebracht und sind diese lediglich nach einem bestimmten Schlüssel an die am Honorarpool beteiligten Ärzte aufzuteilen, liegt darin mangels organisatorischen Zusammenwirkens keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Honorarpool hat lediglich eine Inkassofunktion, Verteilungsfunktion und Verrechnungsfunktion. Werden vereinbarungsgemäß sämtliche Privathonorare von dem Dienstgeber eingehoben und auf ein Konto einbezahlt, über das ausschließlich deren Organe verfügen können, liegt hierin ein Inkassomandat (Paragraphen 1002, ff ABGB), auf Grund dessen der Dienstgeber als Machthaber (Inkassomandatar) die Privathonorare zwar im eigenen Namen, aber für die Rechnung seiner Auftraggeber vorzuschreiben, einzuheben und dann nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen hat. Nach Paragraph 1012, ABGB der Dienstgeber jedem einzelnen seiner Dienstnehmer über sämtliche Honorareingänge Rechnungslegungspflichtig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/80
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 122/80
    Veröff: Arb 9996 = JBl 1982,330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019344

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00122_8000000_001